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Verband leitender Lehrkräfte
an Schulen für Physiotherapie e.V.

Satzung

des „Verbandes Leitender Lehrkräfte an Schulen für Physiotherapie Deutschlands“ (VLL) e.V.

§1 Name und Sitz

(1) Der Verband trägt den Namen „Verband Leitender Lehrkräfte an Schulen für Physiotherapie Deutschlands“ (VLL) e.V.

(2) Der Verband hat seinen Sitz in Frankfurt / Main

§2 Aufgaben und Ziele

(1) Der Verband widmet sich dem Erfahrungsaustausch, der Zusammenarbeit, Unterstützung und Beratung von Schulen für Physiotherapie in allen Ausbildungs- und Organisationsfragen.

(2) Zu seinen Aufgaben und Zielen gehören: die Förderung der Bildung von Physiotherapieschülern/Physiotherapieschülerinnen und die Sicherung der Qualität der Physiotherapieausbildung wie:

a) das Erarbeiten von Richtlinien zur Umsetzung des Berufsgesetzes und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, sowie der Länder- und Durchführungsverordnungen,
b) die Sicherung der Qualität der Ausbildung zum Physiotherapeuten / zur Physiotherapeutin,
c) das Erarbeiten von Richtlinien zur Lehrerqualifikation durch eine geordnete Ausbildung und Erstellen von Tätigkeitsmerkmalen,
d) die Vereinheitlichung der Lehrpläne,
e) die Kooperation und Erfahrungsaustausch mit Ausbildungsstätten für Physiotherapie im Ausland,
f) die Abgrenzung der Ausbildung gegenüber Fort- u. Weiterbildung.

(3) Der Verband ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verband fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, bevorzugt werden.

(4) Die Mitgliederversammlung kann mit Mehrheit die Aufnahme anderer als der oben aufgeführten Aufgaben beschließen, soweit es sich hierbei um gemeinnützige mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung handelt.

§3 Mitgliedschaft

(1) Der Verband hat:

a) ordentliche Mitglieder
b) außerordentliche Mitglieder
c) Ehrenmitglieder

Ordentliches Mitglied kann werden wer als Physiotherapeut/Physiotherapeutin 
a) als hauptamtlich leitende Lehrkraft an einer Schule für Physiotherapie, 
b) als hauptamtlich stellvertretende Leitung an einer Schule für Physiotherapie und/oder
c) als Leitung (Dekane o.ä. Positionen) an Fachhochschulen/Hochschulen für den Fachbereich Physiotherapie tätig ist.

Die Mitgliedschaft ist persönlich und nicht übertragbar.

Außerordentliche Mitglieder können werden: 
a) Physiotherapeuten/Physiotherapeutinnen als Lehrkräfte,
b) Physiotherapeuten/Physiotherapeutinnen,
c) Dozenten/Dozentinnen an Physiotherapieschulen,
d) Ärzte/Ärztinnen
e) Schüler/Schülerinnen in der Ausbildungen zum Physiotherapeuten/zur Physiotherapeutin,
f) Leiter/Leiterinnen von Physiotherapieschulen die keine Physiotherapeuten/Physiotherapeutinnen sind,
g) Schulen und Einrichtungen in Deutschland die Physiotherapeuten/Physiotherapeutinnen ausbilden,
h) Personen und Einrichtungen des öffentlichen Rechts,
i) Verbände und Vereine.

Ehrenmitglieder sind Personen, die sich in besonderem Maß um die Ziele des Verbandes verdient gemacht haben. Sie werden vom Vorstand einstimmig vorgeschlagen und durch die Mitgliederversammlung bestätigt. (2) Die Aufnahme eines Mitglieds in den Verband muss schriftlich durch eine Beitrittserklärung an die Geschäftsstelle beantragt werden.

(3) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand kann diese Aufgabe an die Geschäftsstelle auf Widerruf übertragen. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann der Antragsteller Einspruch erheben. Die Einspruchsfrist beträgt 4 Wochen nach Absendung des Bescheides. Es gilt der Poststempel als Fristbeginn. Der Einspruch muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Einspruch nach Aktenlage.

(4) Die Mitglieder sind verpflichtet die Aufgaben und Ziele des Verbandes zu vertreten und das Ansehen zu wahren.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

a) durch eine persönliche schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres,
b) als ordentliches Mitglied bei Beendigung der Tätigkeit als hauptamtliche leitende Lehrkraft,
c) durch Ausschluss aus dem Verband aus wichtigem Grund durch die Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder,
d) durch Streichung aus der Mitgliederliste, sofern das Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung innerhalb der ersten 6 Monate des laufenden Geschäftsjahres im Rückstand ist,
e) für eine juristische Person durch Verlust der Rechtsfähigkeit

Gegen den Ausschluss kann Berufung bei der nächsten Mitgliedversammlung eingelegt werden, die dann erneut mit 2/3 Mehrheit entscheidet.

§5 Mitgliedsbeiträge und Vermögensbildung

(1) Der Verband erhebt Mitgliedsbeträge. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann auch Aufnahmegebühren festlegen.

(2) Die Beträge werden zu Beginn des Geschäftsjahres fällig.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Alle Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsmäßige Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Der Ersatz von nachgewiesenen Auslagen ist zulässig. Über die Verwendung entscheidet der Gesamtvorstand.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Für die Arbeit der Ländergruppen können Mittel durch die Mitgliederversammlung bereitgestellt werden.

§6 Organe des Verbandes

(1) Organe des Verbandes sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
d) der Gesamtvorstand


(2) Zur fachlichen Beratung kann der Vorstand Beiräte berufen, die von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.

(3) Der Gesamtvorstand kann Arbeitsgemeinschaften und Kommissionen für befristete Aufgaben einsetzen/berufen.

§7 Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder des Verbandes an. Sie wird von dem Vorsitzenden/von der Vorsitzenden, bei Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden/von der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Der Vorsitzende/die Vorsitzende kann einen Versammlungsleiter/eine Versammlungsleiterin bestellen.

(2) Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. 

Ihr obliegt insbesondere:
 
a. die Entgegennahme des Rechenschafts- und des Kassenberichtes,
b. die Entlastung des Vorstandes und des Beirates,
c. die Wahl des Vorstandes und Beirates,
d. das Entscheiden über die Vertrauensfrage,
e. die Wahl der Kassenprüfer,
f. die Beratung und Beschlussfassung über ordnungsgemäß gestellte Anträge,
g. die Beschlussfassung über die Berufung gegen die Ablehnung der Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern durch den Vorstand,
h. die Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren,
i. die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung,
j. die Beschlussfassung über Änderungen der Aufgaben des Verbandes,
k. die Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes,
l. die Beschlussfassung über sonstige Angelegenheiten des Verbandes, soweit sie nicht in die Zuständigkeit anderer Vereinsorgane fallen.

 (3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 6 Wochen vor der Versammlung unter Angabe von Zeitpunkt, Ort und vorläufiger Tagesordnung durch Veröffentlichung im mitgliedergeschützten Bereich der Homepage durch den Vorstand. Das Datum der Veröffentlichung genügt zur Fristwahrung.

(4) Der Vorstand kann jederzeit, sofern das Verbandsinteresse dies erfordert, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Auf Antrag von ¼ der ordentlichen Mitglieder ist vom Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes einzuberufen.
 
(5) Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens 3 Wochen vorher über die Geschäftsstelle beim Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden
 
(6) Abstimmungs- und wahlberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.

(7) Auf Antrag werden Abstimmungen geheim durchgeführt. Die Vorstandswahl ist grundsätzlich geheim.

(8) Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. 
 
(9) Beschlüsse über Änderung der Satzung bedürfen der Zustimmung von ¾ der anwesenden ordentlichen Mitglieder.

(10) Die Entscheidung über die Auflösung des Verbandes erfordert eine ¾ Mehrheit von mindestens 51% der ordentlichen Mitglieder Besteht keine Beschlussfähigkeit muss innerhalb von 3 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Die Entscheidung kann dann mit einer ¾ Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder getroffen werden.

(11) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Verlaufsprotokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden, dem Versammlungsleiter/der Versammlungsleiterin und dem Protokollführer/der Protokollführerin zu unterzeichnen ist. Beschlüsse werden im Wortlaut protokolliert. Das Verlaufsprotokoll wird im mitgliedergeschützten Bereich der Homepage veröffentlicht.

(12) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich, Gäste können durch den Vorsitzenden zu bestimmten Tagesordnungspunkten eingeladen werden. Fachberater / Fachberaterinnen können zu einzelnen Aufgaben herangezogen werden. 

(13) Außerordentliche Mitglieder werden zu den Versammlungen eingeladen, sie haben jedoch kein Stimm- oder Wahlrecht.

§8 Der Vorstand und Gesamtvorstand

(1a) Der Vorstand besteht aus:

a. dem/der Vorsitzenden
b. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c. und 3 weiteren Mitgliedern

(1b) der Vorstand wird analog der Amtszeit in zwei Gruppen eingeteilt:

a) dem/der Vorsitzende und einem weiteren Vorstandsmitglied
b) dem/der Stv. Vorsitzenden/der stellvertretenden Vorsitzenden und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern
 
(2) Der/die Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende sowie 3 weiteren Mitglieder werden jeweils auf die Dauer von 4 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Um die Kontinuität der Vorstandsarbeit zu gewährleisten, werden die beiden Gruppen nicht gemeinsam gewählt, sondern im Abstand von zwei Jahren.
Eine Wiederwahl ist zulässig. Wählbar ist jedes ordentliche Mitglied. Die Wahl erfolgt geheim und einzeln. Werden Vorsitzende der Ländergruppe in den Vorstand gewählt müssen sie vom Amt des / der Ländervorsitzenden zurücktreten. 

(3) Der Vorstand bleibt beim Ablauf der Wahlperiode bis zur Mitgliederversammlung und Neuwahlen im Amt. Beim Ausscheiden des Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden während der Amtsdauer erfolgt die Neuwahl durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung, zu der innerhalb von zwei Monaten nach deren Ausscheiden einzuladen ist. 
Scheidet ein „weiteres“ Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus ist eine Kooption eines Mitgliedes für den Rest der Amtszeit zulässig.

(4) Der Vorstand setzt die allgemeinen Grundzüge der Verbandstätigkeit fest, berät und entscheidet über die Angelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung oder dem Gesamtvorstand vorbehalten sind. Vorstand und Gesamtvorstand erstellen für sich eine Geschäftsordnung.

(5) Der Vorstand trifft sich nach Bedarf mindestens jedoch zweimal im Geschäftsjahr.

(6) Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie können jedoch eine Aufwandsentschädigung erhalten über die der Gesamtvorstand beschließt.

(7) Der Vorstand vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB. Rechtlich wird der Verband durch den ersten Vorsitzenden/die erste Vorsitzende und dem stellvertretenden Vorsitzenden/der stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertreten. Ihre Vertretungsbefugnisse sind nach außen unbeschränkt, dem Verband gegenüber sind sie an die Beschlüsse des Vorstandes, des Gesamtvorstandes und der Mitgliederversammlung gebunden.

(8) Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorstand und den Ländergruppenvorsitzenden.

(9) Der Gesamtvorstand tritt mindestens zweimal im Geschäftsjahr, davon einmal in Kombination mit der Mitgliederversammlung sowie auf schriftliches und begründetes Verlangen von mindestens 5 seiner Mitglieder zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden/der Vorsitzenden, bei seiner/ihrer Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden/von der stellvertretenden Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 4 Wochen einberufen und geleitet.

(10) Zur Beschlussfassung von Vorstand und Gesamtvorstand ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Bei Beschlussunfähigkeit ist zu einem zweiten Sitzungstermin innerhalb von 3 Wochen einzuladen. Unabhängig der Zahl der anwesenden Gesamtvorstandsmitglieder ist der Gesamtvorstand beschlussfähig. 

(11) Über jede Sitzung des Vorstandes und Gesamtvorstandes wird ein Beschlussprotokoll verfasst, das vom Vorsitzenden/der Vorsitzenden und dem Protokollführer/der Protokollführerin unterzeichnet wird. Die Protokolle des Vorstandes werden an den Vorstand und die Protokolle des Gesamtvorstandes werden an den Gesamtvorstand gegeben.

§9 Ländergruppen

(1) Der Verband hat Ländergruppen die den Bundesländern entsprechen. Die Ländergruppen geben sich eine Geschäftsordnung in Übereinstimmung mit den Aufgaben und Zielen des „Verbandes Leitender Lehrkräfte an Schulen für Physiotherapie Deutschlands“ (VLL) e.V.

(2) Die Ländergruppen wählen ihre Vorsitzenden und stellvertretende/n Vorsitzende/n eigenverantwortlich.

(3) Die Ländergruppenvorsitzenden sind Mitglieder des Gesamtvorstandes.

(4) Alle ordentlichen Mitglieder der Ländergruppen müssen ordentliche Mitglieder des Verbandes sein.

(5) Die nachgewiesenen Auslagen der Ländergruppen können von den Verbandsbeiträgen ersetzt werden. Über die Verteilung entscheidet der Gesamtvorstand.

§10 Liquidation

(1) Sofern im Falle der Auflösung des Verbandes die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden die Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(2) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln, etwaige Schulden zu bereinigen. Das verbleibende Vermögen wird einer oder mehreren durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu bestimmenden gemeinnützigen Organisation übertragen.

Berlin, 10. November 2016

gez. Andreas Pust