28.11.2025
Stellungnahme des GKV – Spitzenverbandes
Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom 28.11.2025 an die FinanzKommission Gesundheit; https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/presse/p_stellungnahmen/2024_2025/2025-11-28_GKV-SV_Stellungnahme_FinanzKommission_Gesundheit_final.pdf
Hier ist für die Gesundheitsberufe und deren möglicher Finanzierung die S. 33 von Interesse, welche wie folgt lautet:
[…]
2.15 Ausbildungsumlage Pflegeberufegesetz, Pflegeassistenzeinführungsgesetz, Krankenhausfinanzierungsgesetz
Maßnahmenbeschreibung
Die Kosten der Schulen für Gesundheitsberufe (Pflegeberufe und weitere Berufe nach § 2 Absatz 1a KHG, wie z. B. Hebammen) sind aus Steuermitteln und nicht von den Beitragszahlenden der GKV zu finanzieren. Der Konstruktionsfehler der Finanzierungsystematik, der darin besteht, dass sich weder die Länder entsprechend ihrer Aufgaben- und Finanzierungsverantwortung noch der Bund aufgabenadäquat und angemessen an den Kosten beteiligen, wurde zuletzt mit dem Pflegefachassistenzeinführungsgesetz weiter fortgeschrieben. Nominell werden die Länder bei der Ausbildungsfinanzierung der Pflegeberufe entsprechend der normierten Kostenträgerschaft und des Kostenanteils lediglich an den Kosten beteiligt; durch die Aufteilung der Gesamtkosten auf mehrere Kostenträger erfahren sie eine jedoch erhebliche Entlastung. Die Entlastungswirkung resultiert dabei aus der Kostenverlagerung auf die Sozialversicherungssysteme. Der größte Anteil des Finanzierungsbedarfs erfolgt über den Ausbildungsfonds mit rund 57 % bei den nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern, mit wiederum vorwiegender Refinanzierung durch die GKV – somit liegt die Finanzierung im Wesentlichen bei den Beitragszahlenden. Die aktuell bestehende, einseitige und sozial unausgewogene Belastung der Beitragszahlenden ist vor dem Hintergrund der schwierigen Finanzsituation der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung nicht vertretbar. Die Ausbildungskosten werden grundlegend als versicherungsfremd charakterisiert, weshalb eine unsachgerechte Belastung der Beitragszahlenden erfolgt. Die grundlegende Finanzierungsverantwortung für den Bildungsbereich liegt bei Bund und Ländern und diese sind in einer Korrektur der Finanzierungssystematik wieder in die Verantwortung zu nehmen.
Erforderliche Anpassungen von gesetzlichen/untergesetzlichen Regelungen
Die Korrektur der Finanzierungssystematik ist in §§ 26, 33 PflBG sowie § 17a KHG umzusetzen.
Zeitlicher Horizont
Dauerhaft – langfristig (ab 2028)
Einsparpotenzial
Pflegeberufegesetz 3,262 Mrd. Euro x 40 % = 1,3048 Mrd. Euro Pflegeassistenzgesetz 400 Mio. Euro x 40 % = 160 Mio. Euro Schulkosten nach § 17a KHG nicht quantifizierbar
Berechnungsgrundlage
Es wird angenommen, dass von den 57,238 % nach § 33 Absatz 1 Pflegeberufegesetz ca. 40 % auf die Kosten für Schulen für Gesundheitsberufe entfallen würden; rund 60 % würden auf die Kosten für die Ausbildungsvergütung entfallen. Die Kosten für Schulen für Gesundheitsberufe sind abzugrenzen und nicht durch die GKV, sondern durch den Bund und die Länder zu zahlen. Für die weiteren Ausbildungsberufe nach § 17a KHG kommen weitere Kosten hinzu; diese sind nicht quantifizierbar.
Auswirkungen auf die Versorgungsqualität sowie Verteilungs- und Belastungseffekte
Keine
Der Beitrag wurde von unserem Mitglied F. Sandeck weitergeleitet – Danke