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Verband leitender Lehrkräfte
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Berlin, 14.01.2026

Heute im Bundestag Nr. 23

01 . Physiotherapie: Keine Hausbesuche ohne eigene Praxis

Petitionen/Ausschuss

Berlin: (hib/HAU) Der Petitionsausschuss lehnt die in einer öffentlichen Petition erhobene Forderung ab, Änderungen der Rahmenbedingungen der Krankenkassen mit dem Ziel vorzunehmen, selbstständigen Physiotherapeuten, medizinischen Masseuren und Ergotherapeuten „ohne eigene Praxis“ Hausbesuche zu ermöglichen. In der Sitzung am Mittwoch verabschiedete der Ausschuss daher die Beschlussempfehlung an den Bundestag, das entsprechende Petitionsverfahren abzuschließen, „weil dem Anliegen nicht entsprochen werden kann“.

Begründet wird die Eingabe mit den hohen Kosten, die mit der Gründung und dem Betrieb einer eigenen Praxis verbunden seien. Für Therapeuten, die ausschließlich Hausbesuche durchführen möchten, seien die finanziellen Anforderungen nicht tragbar, schreibt der Petent. Für Hausbesuche reichten ein Auto und ein kleines Arbeitszimmer vollkommen aus, da die Behandlungen direkt beim Patienten stattfänden. Insbesondere in ländlichen Regionen kann dieses Modell aus Sicht des Petenten große Vorteile bringen. Therapeuten könnten sich auf umliegende Dörfer konzentrieren und über die Zeit eine enge, lokale Patientenbasis aufbauen. Bereits in Städten sei es oft schwierig, Therapeuten zu finden, die Hausbesuche anbieten, heißt es in der Petition. In ländlichen Gebieten sei dies noch herausfordernder.

In der Begründung zu seiner Beschlussempfehlung verweist der Petitionsausschuss auf Paragraf 124 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), wonach Leistungen der Physiotherapie, der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie, der Ergotherapie, der Podologie oder der Ernährungstherapie nur von zugelassenen Leistungserbringern abgegeben werden dürfen, die unter anderem über eine Praxisausstattung verfügen, „die eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung gewährleistet“.

Der Nachweis der Praxisausstattung solle eine solche ausreichende, wirtschaftliche und zweckmäßige Leistungserbringung sicherstellen. Es handle sich dabei um eine verfassungsrechtlich zulässige Berufsausübungsregelung, die das Gebot beinhaltet, zu Behandlungszwecken taugliche Praxisräume zu unterhalten, heißt es in der Vorlage. „Das Erfordernis einer ausgestatteten Praxis schließt das Konzept aus, Heilmittel ausschließlich mobil unter Aufsuchung der Versicherten abzugeben“, schreibt der Petitionsausschuss.

Der Hausbesuch stelle eine Ausnahme in der Heilmittelversorgung dar und sei nur in medizinisch begründeten Fällen zulässig, wird betont. Damit werde gerade dem Argument des Petenten Rechnung getragen, die Versorgung in ländlichen Gebieten zu stärken. Mit Blick auf eine wirtschaftliche und zweckmäßige Versorgung stehe jedoch auch hier die Anbindung an eine zugelassene Praxis im Vordergrund. Im Rahmen einer rein „mobilen Heilmittelerbringung“ ohne weitere Praxisanbindung wäre aus Sicht der Abgeordneten kein Anreiz gesetzt, „die Mobilität der Patienten zu fördern, um die notwendige medizinische Behandlung in der Heilmittelpraxis fortzuführen“.

Darüber hinaus sei das Behandlungsangebot einer allein mobilen Heilmittelpraxis nur auf solche Heilmittel beschränkt, die in der Häuslichkeit der Versicherten erbracht werden können. „Ein zugelassener Heilmittelerbringer muss jedoch zur Sicherstellung der Versorgung den ganz überwiegenden Teil der Behandlungsmöglichkeiten abdecken, um die ihm anvertrauten Versicherten ausreichend zu versorgen“, heißt es in der Beschlussempfehlung.

Die Petition im Petitionsportal des Bundestages: https://epetitionen.bundestag.de/petitionen/_2024/_11/_22/Petition_175193.nc.html

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