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Verband leitender Lehrkräfte
an Schulen für Physiotherapie e.V.

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30.09.2026

DELEGIERTE RICHTLINIE (EU) …/… DER KOMMISSION vom 15.9.2026zur Ergänzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Einrichtung eines gemeinsamen Ausbildungsrahmens für Physiotherapeuten

Liebe Mitglieder,
anbei eine Info von unserem Mitglied Florian Sandeck,

Unser Mitglied Florian Sandeck hat die Richtlinie und ihre mögliche Auswirkung rechtlich prüfen lassen. Das Fazit des Anwaltes hier nachzulesen:

Seine Antwort war wie folgt:

Die Richtlinie ist gemäß Art. 8 der delegierten Richtlinie am 20.09.2026 in Kraft getreten.

In Art. 9 der delegierten Richtlinie ist außerdem festgelegt, an wen sich die Richtlinie richtet = Mitgliedsstaaten. In Art. 7 „Umsetzung“ wird festgelegt, dass die Mitgliedsstaaten ab dem 20. September 2026 eine Frist von 18 Monaten haben, um die Richtlinie umzusetzen.  Das konkrete Datum scheint im Text allerdings vergessen worden zu sein, oder noch nicht eingefügt worden zu sein.

Eine Umsetzung bedeutet, dass die Vorgaben der Richtlinie in nationales Recht überführt werden, damit sie dort entsprechend anwendbar sind und sich die Betroffenen gegebenenfalls darauf berufen können. Die Richtlinie gibt dabei lediglich den Rahmen vor, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten die konkreten Regelungen selbst ausgestalten. Daher kann und wird es zu gewissen Unterschieden zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten kommen; die Richtlinie darf grundsätzlich nicht einfach wortgleich übernommen werden.

Sollte ein Mitgliedstaat seiner Umsetzungspflicht innerhalb der vorgesehenen 18 Monate nicht nachkommen, kann sich der Einzelne unter bestimmten Voraussetzungen gegenüber dem Staat auf die Richtlinie berufen. Hierfür muss insbesondere die unmittelbare Berechtigung des Einzelnen, die inhaltliche Bestimmtheit der jeweiligen Regelung, die Kausalität sowie ein hinreichend qualifizierter Verstoß vorliegen.

Ich persönlich bin gespannt, was der Deutsche Gesetzgeber daraus machen wird. Insbesondere die Auflage in Artikel 4 finde ich sehr spannend:

Artikel 4 

Mindestqualifikationen für die automatische Anerkennung 

(1) Die Qualifikation als Physiotherapeut muss eine Ausbildung von mindestens 240 ECTS-Punkten bescheinigen und auf mindestens Niveau 6 des EQRsowie in Mitgliedstaaten, in denen dies für die Ausübung des Berufs vorgeschrieben ist, auf dem Absolvieren eines Praktikums beruhen. 

(2) Mit der Qualifikation als Physiotherapeut wird die berufliche Selbständigkeit des Physiotherapeuten bescheinigt. 

Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „berufliche Selbständigkeit“ die Befugnis, den physiotherapeutischen Bedarf sowohl mit als auch ohne ärztliche Überweisung selbstständig zu beurteilen und festzustellen sowie physiotherapeutische Maßnahmen auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse, klinischen Fachwissens und der Kenntnisse in der Berufskunde und in der Berufsethik zu planen, zu organisieren, umzusetzen und anzupassen. Die berufliche Selbständigkeit umfasst sowohl fachliche Verantwortung als auch die Zusammenarbeit mit anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe, einschließlich der rechtzeitigen Überweisung an einen Arzt im besten Interesse des Patienten.